Donnerstag, 3. Januar 2013

Urlaubsanspruch auch bei Krankheit- von RA Thomas Eschle



Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden:

Es gibt für den Arbeitnehmer auch einen Urlaubsanspruch bei krankheitsbedingt ruhendem Arbeitsverhältnis

1. Der gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 13 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub (§ 125Abs. 1 SGB IX) setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser Rente knüpft. Arbeitsverhältnisses, sondern erst durch Mahnung in Verzug kommt.

2. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (siehe auch EuGH 22. November 2011 -C-214/10 ).

3. Für die Leistung der Urlaubsabgeltung ist im Sinne von §286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Zeit nach dem Kalender bestimmt, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich noch nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst durch Mahnung in Verzug kommt.
BAG, Urteil vom 7. 8. 2012 - 9 AZR 353/10

Fazit: Auch wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft krank ist, bleibt der Urlaubsanspruch bis zu 15 Monaten bestehen. Kann der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, so entsteht ein Abgeltungsanspruch des Urlaubs gegen den Arbeitgeber. Dieser muss dann ggf. Urlaubsgeld für bis zu 15 Monate bezahlen. Die abzugeltenden Urlaubsansprüche richten sich nach dem Arbeitsvertrag, es sei den der Tarifvertrag sieht einen höheren Urlaubsanspruch vor. Ist nichts geregelt, so beträgt der Urlaub nach  § 3 BUrlG 24 Tage. Hinzu kommen 5 Tage für Schwerbehinderte.


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