Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden:
Es gibt für den Arbeitnehmer auch einen Urlaubsanspruch
bei krankheitsbedingt ruhendem Arbeitsverhältnis
1. Der
gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub
(§ 125Abs. 1 SGB IX) setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im
Urlaubsjahr voraus. Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der
Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine
tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser
Rente knüpft. Arbeitsverhältnisses, sondern erst durch Mahnung in Verzug kommt.
2. Ist ein
Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert,
verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer
Auslegung des § 7 Abs.
3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (siehe auch EuGH
22. November 2011 -C-214/10 ).
3. Für die
Leistung der Urlaubsabgeltung ist im Sinne von §286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Zeit nach dem
Kalender bestimmt, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich noch nicht mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst durch Mahnung in Verzug
kommt.
BAG, Urteil vom 7. 8. 2012 - 9 AZR 353/10
Fazit: Auch wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft krank ist, bleibt der Urlaubsanspruch bis zu 15 Monaten bestehen. Kann der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, so entsteht ein Abgeltungsanspruch des Urlaubs gegen den Arbeitgeber. Dieser muss dann ggf. Urlaubsgeld für bis zu 15 Monate bezahlen. Die abzugeltenden Urlaubsansprüche richten sich nach dem Arbeitsvertrag, es sei den der Tarifvertrag sieht einen höheren Urlaubsanspruch vor. Ist nichts geregelt, so beträgt der Urlaub nach § 3 BUrlG 24 Tage. Hinzu kommen 5 Tage für Schwerbehinderte.
Fazit: Auch wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft krank ist, bleibt der Urlaubsanspruch bis zu 15 Monaten bestehen. Kann der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, so entsteht ein Abgeltungsanspruch des Urlaubs gegen den Arbeitgeber. Dieser muss dann ggf. Urlaubsgeld für bis zu 15 Monate bezahlen. Die abzugeltenden Urlaubsansprüche richten sich nach dem Arbeitsvertrag, es sei den der Tarifvertrag sieht einen höheren Urlaubsanspruch vor. Ist nichts geregelt, so beträgt der Urlaub nach § 3 BUrlG 24 Tage. Hinzu kommen 5 Tage für Schwerbehinderte.
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